- SATZUNG -

 

§ 1 NAME UND SITZ

1. Der Verein trägt den Namen "Förderverein der GS Wulften" und hat den Sitz in Wulften am

Harz.

2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz „e.V.“.

 

§ 2 ZWECK UND AUFGABE

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Förderung der Erziehung und Volks- und Berufsbildung

sowie der Studentenhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Untersttzung der pädagogischen Arbeit der Grundschule Wulften in ideeller und finanzieller

Hinsicht z.B. durch Aufbau einer Selbsthilfeorganisation für die Hausaufgabenhilfe,

Zurverfügungstellung von zusätzlich benötigtem Lehr- und Lernmaterial, Einrichtung einer

Schulbücherei, Hilfestellung bei der Durchführung von Betriebsbesichtigungen, etc..

b) Öffentlichkeitsarbeit.

c) Initiativen zur Gestaltung des Schullebens.

d) Kontaktpflege der Eltern untereinander zum Wohle der Schülerinnen und Schüler.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 SELBSTLOSIGKEIT

1. Der Förderverein der GS Wulften e. V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen

Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten in ihrer Funktion als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Austritt, bei der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins

keine Anteile am Vereinsvermögen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 MITGLIEDSCHAFT UND BEITRAG

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele

gemäß § 2 unterstützt.

2. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt des Mitglieds oder durch seinen Tod. Der Austritt ist schriftlich mitzuteilen. Er

kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei

Monaten erklärt werden.

b) durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes, wenn ein Mitglied

gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstößt. Bleibt ein Mitglied mit seiner

Zahlungsverpflichtung (siehe § 4, Abs. 3) länger als ein Jahr schuldhart in Verzug, wird der

Ausschluss durch eine schriftliche Mahnung mit Ausschlussandrohung eingeleitet. Der

Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied vom gesch.ftsführenden Vorstand schriftlich

mitzuteilen. Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses kann das

Mitglied Einspruch einreichen.

3. Der Beitrag und die Zahlungsbedingungen werden von der Hauptversammlung festgelegt.

4. Der festgesetzte Beitragsanteil wird auf das laufende Konto des Vereins überwiesen.

 

§ 5 ORGANE

1. Organe des Förderverein der GS Wulften e. V. sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) die Kassenprüfer.

 

§ 6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Höchstes Organ des Förderverein der GS Wulften e.V. ist die Mitgliederversammlung im Sinne

des § 32 BGB.

2. Diese Versammlung bestimmt die Richtlinien für die gesamte Arbeit des Vereins und

entscheidet über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Zeit und Ort bestimmt der

Vorstand. Die Einberufung erfolgt mindestens sieben Tage vorher durch den Vorstand mit

Bekanntgabe der Tagesordnung entweder durch Veröffentlichung in der Tageszeitung sowie

Mitteilung auf der Homepage des Vereins oder durch schriftliche Einladung.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorstand des Vereins einzuberufen:

a) auf schriftlichen Antrag von einem Viertel aller Mitglieder oder von mindestens zehn

Mitgliedern,

b) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen

einzuberufen. Der Termin ist den Mitgliedern unter Einhaltung einer angemessenen Frist von

etwa vierzehn Tagen bekanntzugeben.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und

mindestens ein Viertel oder 8 Mitglieder anwesend sind.

6. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite

Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die

Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfordern die einfache Stimmenmehrheit (Ausnahmen

siehe §§ 9 und 12).

8. Über Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom

Schriftführer sowie von einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Sitz

des Vereins einsehbar und wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen; es ist von

den Mitgliedern zu genehmigen.

 

§ 7 DER VORSTAND

1. Der Vorstand setzt sich aus folgenden ehrenamtlich tätigen Mitgliedern zusammen:

a) dem ersten Vorsitzenden,

b) dem zweiten Vorsitzenden,

c) dem Kassenwart,

d) dem Schriftführer.

2. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende.

Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von

zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, sind die übrigen Mitglieder des

Vorstandes berechtigt, an seiner Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes

Mitglied zu berufen.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen. Beschlüsse können

auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Bei

Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Verstößt ein Vorstandsmitglied gegen die Satzung oder schädigt es die Interessen des Vereins,

so ist der Vorstand berechtigt, das Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe von seinem Amt

zu entbinden. Zu einem solchen Beschluss bedarf es der Einstimmigkeit der übrigen Mitglieder

des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die

Beschwerde zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Das von seinem Amt zu

entbindende Vorstandsmitglied ist vor der Entscheidung anzuhören.

7. Der Vorstand nimmt die Interessen des Vereins wahr. Er ist zuständig für die laufende

Vereinsarbeit im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er beruft gemäß § 6 die

Mitgliederversammlung ein, erstattet ihr Bericht und legt Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

 

§ 8 KASSENPRÜFER

1. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand

angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht und mindestens einmal im Jahr die Pflicht, das

Finanz- und Rechnungswesen des Vereins zu prüfen. Sie werden nach einer eigenen

Prüfungsordnung tätig, unterrichten den Vorstand und berichten der Mitgliederversammlung

über das Ergebnis der Prüfung.

 

§ 9 SATZUNGSÄNDERUNGEN

1. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden

Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung gemäß § 6 erforderlich.

 

§ 10 NIEDERSCHRIFTEN

1. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom

Leiter der jeweiligen Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

2. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, sofern die Mehrheit der

anwesenden Vorstandsmitglieder dieses beschließt.

 

§ 11 HAUSHALTSFÜHRUNG UND GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Über alle Einnahmen und Ausgaben sind Nachweise zu führen.

3. Etwaige Gewinne sind nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwenden.

Niemand darf durch Verwaltungsausgaben begünstigt werden.

 

§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Die Auflösung kann nur durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung

beschlossen werden. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von Zweidrittel der

anwesenden Mitglieder erforderlich. Liquidatoren sind der amtierende Vorsitzende und der

Stellvertreter.

2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt

das Vermögen des Vereins an den Schulträger zwecks Verwendung für die Förderung von

Bildung und Erziehung an der Grundschule Wulften.

3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des

zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.05.2013 einstimmig beschlossen.